agb
1. allgemein
diese allgemeinen geschäftsbedingungen (agb), regeln die rechtsbeziehung zwischen dem gast | kunden | veranstalter, nachfolgend gast genannt, und der esskalation gmbh als betreiberin der wirtschaft loohof im folgenden als wirtschaft bezeichnet.
der einfachheit halber wird in diesen agb – egal in bezug auf welche leistung – immer von vertrag gesprochen.
es gelten ausschliesslich die bei vertragsschluss gültigen geschäftsbedingungen der wirtschaft.
sollten einzelne bestimmungen dieser agb unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die wirksamkeit des vertrages und der übrigen agb-bestimmungen nicht berührt. im übrigen gelten die gesetzlichen vorschriften.
2. gerichtsstand | anwendbares recht
für allfällige streitigkeiten aus diesem vertrag ist oftringen | aargau gerichtsstand, sofern kein anderer gesetzlich zwingender gerichtsstand besteht.
es kommt auf allen vertrags-, reserverations-, allfälligen zusatzvereinbarungen und allgemeinen bedingungen ausschliesslich schweizerisches recht zur anwendung. erfüllungs- und zahlungsort ist der sitz der wirtschaft.
3. definitionen
gruppen: gruppen im sinne dieser agb sind gästegruppen mit einer mindestzahl von 4 gebuchten personen.
schriftliche bestätigungen: als schriftliche bestätigungen gelten auch e-mail-nachrichten.
vertragspartner sind der gast und die wirtschaft.
4. vertragsgegenstand | geltungsbereich
der vertrag über die miete von tischen, räumen, flächen sowie sonstigen lieferungen und leistungen, kommen mit der schriftlichen bestätigung durch die wirtschaft beziehungsweise bei internet-buchungen mit der buchungsbestätigung des gastes zustande.
eine reservation, die am veranstaltungstag selbst erfolgt, ist im augenblick der annahme durch die wirtschaft verbindlich.
vertragsänderungen werden für die wirtschaft erst durch eine (schriftliche) rückbestätigung verbindlich. einseitige änderungen oder ergänzungen des vertrags durch den gast sind unwirksam.
5. leistungsumfang
der leistungsumfang des vertrags bestimmt sich gemäss individuell vorgenommener reservation des gastes.
der gast hat – andere vertragliche vereinbarungen vorbehalten – keinen anspruch auf einen bestimmten tisch | raum.
sollten trotz einer bestätigten reservation kein tisch | raum in der wirtschaft verfügbar sein, so muss die wirstchaft den gast unverzüglich hierüber informieren und vom gast bereits erbrachte leistungen umgehend zu erstatten.
6. optionen
optionsdaten sind für beide parteien verbindlich. nach ungenutztem ablauf der optionsfrist kann die wirtschaft über sämtliche tische | räume verfügen.
7. preise / zahlungspflicht
die von der wirtschaft genannten preise verstehen sich in schweizer franken (chf) und schliessen die gesetzliche mehrwertsteuer mit ein.
der gast ist verpflichtet, für die von ihm in anspruch genommenen leistungen die vereinbarten beziehungsweise geltenden preise der wirtschaft zu zahlen. dies gilt auch für vom gast, seinen begleitern und besuchern veranlasste leistungen und auslagen der wirtschaft an dritte.
eine erhöhung gesetzlicher abgaben nach vertragsabschluss geht zu lasten des gastes. preisangaben in fremdwährungen sind richtwerte und werden zum jeweiligen tageskurs verrechnet. alle publizierten preise können jederzeit, ohne mitteilung an den gast angepasst werden. gültigkeit haben jeweils diejenigen preise, die von der wirtschaft bestätigt werden.
je nach vereinbarung beziehungsweise ab einem reservationsbetrag von chf 2`000 kann die wirtschaft eine anzahlung von 50% des gesamten buchungsbetrags verlangen. die anzahlung ist als teilzahlung auf das vereinbarte entgelt zu verstehen.
die wirtschaft kann anstelle einer anzahlung auch eine kreditkartengarantie verlangen.
eine vorauszahlung ist innerhalb von 10 tagen nach erhalt der bestätigung zu überweisen. erfolgt die reservation kurzfristiger, so verlangt die wirtschaft eine kreditkartengarantie über den gesamten buchungsbetrag.
bei nicht fristgerechter anzahlung oder leistung der kreditkartengarantie kann die wirtschaft den vertrag unverzüglich (ohne mahnung) auflösen, beziehungsweise von den gemachten leistungsversprechungen zurücktreten und die unter ziffer 9 genannten stornierungskosten verlangen.
der wirtschaft steht das recht auf jederzeitige abrechnung beziehungsweise zwischenabrechnung seiner leistungen zu.
die schlussrechnung umfasst den vereinbarten preis zuzüglich allfälliger mehrbeträge, die aufgrund gesonderter leistungen der wirtschaft für den gast und | oder die ihn begleitenden personen entstanden sind. die bezahlung kann bar in schweizer franken oder mit einer akzeptierten kreditkarte erfolgen.
8. veranstaltungen
eine veranstaltung kann sowohl leistungen für den raum, für verpflegung, technische einrichtungen und weitere leistungen umfassen.
teilnehmerzahl
der gast verpflichtet sich, der wirtschaft die verbindliche teilnehmerzahl für eine veranstaltung spätestens 3 werktage vor dem veranstaltungstermin mitzuteilen. bei späteren abweichungen der vom gast genannten teilnehmerzahl gegenüber der endgültigen teilnehmerzahl gilt:
• bei tieferer tatsächlicher teilnehmerzahl: abrechnung nach geplanter teilnehmerzahl gemäss bestätigung
• bei erhöhung der tatsächlichen teilnehmerzahl erfolgt – unter dem vorbehalt der durchführbarkeit – die abrechnung nach der tatsächlichen teilnehmerzahl.
rücktritt durch die wirtschaft
bis spätestens 30 tage vor dem vereinbarten veranstaltungstag kann die wirtschaft durch einseitige (schriftliche) erklärung ohne kostenfolge, vom vertrag zurücktreten.
ferner ist die wirtschaft berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem grund durch einseitige (schriftliche) erklärung ausserordentlich vom vertrag zurückzutreten:
als sachlich gerechtfertigte gründe gelten beispielsweise:
• höhere gewalt oder andere von der wirtschaft nicht zu vertretende umstände, die die erfüllung des vertrages unmöglich machen;
• veranstaltungen die unter irreführender oder falscher angabe vertragswesentlicher tatsachen, zum beispiel in der person des gasts oder des gebrauchs- oder aufenthaltzwecks, gebucht werden;
• die wirtschaft begründeten anlass zur annahme hat, dass die inanspruchnahme der vereinbarten leistungen den reibungslosen geschäftsbetrieb, die sicherheit anderer gäste oder das ansehen der wirtschaft beeinträchtigen kann;
• der zweck bzw. der anlass des aufenthaltes gesetzeswidrig ist.
bei berechtigtem rücktritt der wirtschaft, erwächst dem gast kein anspruch auf schadenersatz und die entschädigung bleibt grundsätzlich geschuldet.
annullationsbestimmungen
ein rücktritt des gastes von dem mit der wirtschaft geschlossenen vertrag, bedarf der schriftlichen zustimmung der wirtschaft. erfolgt diese nicht, so ist der vereinbarte preis aus dem vertrag auch dann zu zahlen, wenn der gast vertragliche leistungen nicht in anspruch nimmt.
entscheidend für die berechnung der zu zahlenden annullationsgebühr ist das eintreffen der schriftlichen stornierung des gasts bei der wirtschaft. dies gilt sowohl für briefe, als auch für e-mail-nachrichten.
tritt der gast vom vertrag zurück oder erfolgen um- bzw. abbestellungen von bestimmten reservierten leistungen, so kann die wirtschaft folgende annullationsgebühren in rechnung stellen.
annullationsgebühren bei veranstaltungen
kann eine veranstaltung aus gründen, welche nicht der wirtschaft zuzurechnen sind und für welche die wirtschaft nicht verantwortlich ist, nicht durchgeführt werden, so behält die wirtschaft den anspruch auf (teil-) zahlung der vereinbarten leistung entsprechend der auftragsbestätigung unter berücksichtigung des eingangs der schriftlichen annullation wie folgt:
annulationstage | annulierungskosten in CHF |
---|---|
30 | 0% |
29 - 21 | 20% |
20 - 11 | 50% |
10 - 3 | 75% |
2 - 0 | 100% |
führt der gast innerhalb von sechs monaten eine veranstaltung im ursprünglich vereinbarten umfang in
der wirtschaft durch, so werden 50% des verbuchten annullierungskosten wieder gutgeschrieben.
9. speisen und getränke
sämtliche speisen und getränke sind ausschliesslich von der wirtschaft zu beziehen.
in sonderfällen kann hierüber eine anderweitige schriftliche vereinbarung getroffen werden. in einem solchen fall ist die wirtschaft berechtigt, eine servicegebühr, beziehungsweise ein korkengeld von chf 35 pro flasche zu verlangen.
10. verlängerungen
wird mit der reservierten veranstaltungsdauer die gesetzliche schliessungsstunde (polizeistunde) voraussichtlich überschritten, hat sich der gast spätestens 30 tage vor beginn der veranstaltung an die wirtschaft zu wenden, damit die erforderlichen bewilligungen eingeholt werden können. die kosten für die bewilligung von chf 130 werden dem gast in rechnung gestellt. die wirtschaft kann für die erteilung von bewilligungen nicht garantieren.
die sperrstunde im kanton aargau ist:
montag bis donnerstag, um 00.15 uhr.
freitag und samstag, um 02.00 uhr
sonn- und feiertage 00.15 uhr
am karfreitag, ostersonntag, pfingstsonntag, buss- und bettag, weihnachtstag und am jeweils
darauffolgenden tag ist der anlass um 00.15 uhr zu beenden. die wirtschaft hat das recht und die pflicht, die veranstaltungsteilnehmer nach ablauf der verlängerungsbewilligung aus den räumlichkeiten zu weisen.
ab 24:00 uhr gilt ein nachtzuschlag von chf 300 pro stunde.
11. exklusive buchung
wir ein raum der wirtschaft exklusiv gebucht fallen folgenden kosten an:
räumlichkeit | mietkosten in chf |
---|---|
ganzer loohof | 500 |
saal | 250 |
wirtschaft | 250 |
gourmetatelier | 250 |
12. aufenthalt | rauchen
durch den abschluss eines vertrages, erwirbt der gast das recht auf den üblichen gebrauch der gemieteten räume und der einrichtungen der wirtschaft, die üblicherweise und ohne besondere bedingungen, den gästen zur benützung zugänglich sind, und auf die übliche bedienung. der gast hat seine rechte gemäss allfälligen wirtschaft- und | oder gästerichtlinien (hausordnung) auszuüben.
das rauchen ist in allen innenräumen der wirtschaft untersagt und nur im vorderen bereich des gartens (raucherbereich) gestattet.
13. feuerwerk
das abbrennen von feuerwerken oder dergleichen, ist aus sicherheitsgründen auf dem gesamten areal im innen- und aussenbereich verboten. sollte sich der kunde diesem verbot widersetzen, kommt der kunde für alle kosten, die entstehen könnten auf.
weiter dürfen keine himmelslaternen benutzt werden.
14. versicherung
die versicherung für eingebrachte materialien obliegt in jedem fall dem gast. die wirtschaft kann schon vor der reservationsbestätigung einen versicherungsnachweis verlangen.
15. haftung und vertragspflicht
a) wirtschaft: die wirtschaft bedingt die haftung im rahmen der gesetzlichen möglichkeiten für leichte und mittlere fahrlässigkeit weg und haftet nur bei absichtlich oder grobfahrlässig verursachtem schaden. die wirtschaft haftet für die eingebrachten sachen der gäste gemäss den gesetzlichen bestimmungen. für leichte und mittlere fahrlässigkeit haftet die wirtschaft nicht. die wirtschaft lehnt jede haftung für diebstahl und beschädigung des durch dritte eingebrachten materials ab. die wirtschaft haftet unter keinem rechtstitel für leistungen, welche es dem gast lediglich vermittelt hat.
b) gast der gast haftet gegenüber der wirtschaft für alle beschädigungen und verluste, die durch ihn, seine begleiter beziehungsweise seine hilfspersonen oder veranstaltungsteilnehmer verursacht werden, ohne dass die wirtschaft dem gast ein verschulden nachweisen muss. hat ein dritter für den eigentlichen gast die buchung vorgenommen, so haftet der dritte der wirtschaft gegenüber als gesamtschuldner für alle verpflichtungen aus dem vertrag. der gast haftet für veranlasste leistungen und auslagen der wirtschaft an dritte.
16. erkrankung des gastes
erkrankt ein gast während seines aufenthaltes in der wirtschaft, so benachrichtigt die wirtschaft auf wunsch des gastes einen arzt. ist der gast nicht mehr handlungsfähig und hat die wirtschaft kenntnis von der erkrankung, so kann es auch ohne aufforderung des gasts einen arzt benachrichtigen.
die medizinische betreuung erfolgt in jedem fall auf kosten des gastes.
17. fundsachen
fundsachen werden bei eindeutigen eigentumsverhältnissen und kenntnis der wohn-| geschäftsadresse nachgesendet. die kosten und das risiko für den nachversand trägt der gast.
alternativ: nach ablauf einer 14-tägigen aufbewahrungsfrist werden die sachen dem lokalen fundbüro übergeben.
18. einlösung der wertgutscheine
der loohof gutschein kann ausschliesslich in der wirtschaft oder im dazugehörigen lädeli eingelöst werden. eine barauszahlung des gutscheinwerts ist ausgeschlossen. ist der preis der leistung, für die der gutschein eingelöst wird, geringer als der gutscheinwert, erhält der einlösende in der wirtschaft einen gutschein über den differenzbetrag ausgehändigt. die gültigkeitsdauer des gutscheins über den differenzbetrag entspricht der verbleibenden restlichen gültigkeitsdauer des ursprünglichen, nur teilweise eingelösten gutscheins. der anspruch auf einlösung des gutscheins verjährt innerhalb von zwei jahren ab dem schluss des jahres, in dem der gutschein (gemäss ausstellungsdatum) ausgestellt wurde.
19. weitere bestimmungen
wünscht der gast leistungen, die nicht von der wirtschaft selbst erbracht werden, so handelt die wirtschaft lediglich als vermittler. anzeigen in medien (wie zeitungen, radio, fernsehen, internet) mit hinweis auf veranstaltungen in der wirtschaft, mit oder ohne verwendung des unveränderten firmenlogos, bedürfen der vorherigen schriftlichen zustimmung durch die wirtschaft.
stand: juli 2022